Eine mit einer Markise überdachte und nach allen Seiten eingegrenzte Dachterrasse eines Shisha-Cafés stellt einen umschlossenen Raum im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes NRW dar. Eine etwaige Teilöffnung der Wände oder des Daches sind dabei unerheblich. Ein Rauchverbot ist rechtmäßig. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 893/20).
Der Betreiber eines Shisha-Cafés erhielt eine Ordnungsverfügung, weil er es zuließ, dass auf seiner Dachterrasse geraucht wurde. Nach Ansicht der Behörde handele es sich bei der Dachterrasse um einen umschlossenen Raum. Die Dachterrasse war mit einer Markise überdacht und nach allen Seiten von Wänden eingegrenzt. Da der Café-Betreiber die Ansicht der Behörde nicht teilte, erhob er Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Café-Betreibers.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Dachterrasse habe einen vollständig umschlossenen Raum i. S. des Nichtraucherschutzgesetzes NRW dargestellt. Es sei rechtlich unerheblich, aus welchen Materialien die Wände und das Dach bestehen und ob die Seitenwände vollständig verschlossen oder hermetisch abgedichtet werden können. Auf eine etwaige Teilöffnung der Wände und des Daches komme es ebenso wenig an wie auf eine ausreichende tatsächliche Durchlüftung.
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Dipl.-Kfm. Dirk Dietze, Steuerberater
Friedrich-Ebert-Str. 104
04105 Leipzig
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