Es ist unzulässig, mittels Gemeinschaftsordnung ein generelles Verbot der “Haustierhaltung” auszusprechen. Zum einen ist der Begriff der “Haustierhaltung” unbestimmt, zum anderen bedarf es für ein Haustierverbot eines sachlichen Grundes. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden (Az. 4 C 397/21).
Eigentümer einer Wohnung sollten ihren im Frühjahr 2021 angeschafften Welpen der Rasse Flat Coated Retriever aus der Wohnung entfernen. Zur Begründung wurde auf eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung verwiesen, welche lautete: “Haustierhaltung ist – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen”. Von dem Hund gingen keine Verhaltensweisen aus, die über ein normales Hundeverhalten hinausgingen. Da sich die Wohnungseigentümer weigerten, ihren Hund wegzugeben, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Es bestehe kein Anspruch auf Untersagung der Hundehaltung. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung sei unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei. Es sei nicht klar und eindeutig, was mit “Haustierhaltung” gemeint sei. Ein einheitliches Verständnis des Begriffs bestehe nicht. Zudem verstoße ein generelles Haustierverbot gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB (Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen Treu und Glauben). Ein solches Verbot bedürfe eines sachlichen Grundes. Der Einschub “soweit rechtlich zulässig” könne das Haustierverbot nicht retten. Entweder sei die Regelung so zu verstehen, dass sie eine Selbstverständlichkeit und somit überflüssig sei oder sie werde im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 134, 138, 242 BGB so verstanden, dass die Verletzung dieser Vorschriften zur Unwirksamkeit des Verbots führe.
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Dipl.-Kfm. Dirk Dietze, Steuerberater
Friedrich-Ebert-Str. 104
04105 Leipzig
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