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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 14.03.2025

Steuerliche Behandlung von Witwengeldzahlungen auf Grundlage eines Knappschaftszahnarztvertrags

Nicht beitragsfinanzierte Witwengeldzahlungen aufgrund einer vertraglichen Versorgungsregelung für freiberufliche Knappschaftszahnärzte sind nicht als Renteneinnahmen i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, sondern als nachträgliche Einnahmen aus selbstständiger Arbeit zu erfassen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 3 K 1608/21).

Der verstorbene Ehemann der Klägerin, der eine Zahnarztpraxis betrieben hatte, erwarb im Rahmen seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Knappschaftszahnarztvertrags eine Anwartschaft auf Pensionszahlungen sowie Hinterbliebenenversorgung. Nach seinem Tod erhielt die Klägerin von der Knappschaft Witwengeldzahlungen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach den Beschäftigungsjahren des Verstorbenen richtete, ausgezahlt. Das an die Steuerpflichtige gezahlte Witwengeld war ebenso wie das zuvor an den verstorbenen Ehemann gezahlte Ruhegeld nicht beitragsfinanziert. Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung war nur an das Erreichen der Mindestbeschäftigungsjahre bei Eintritt in den Ruhestand geknüpft. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2018 bis 2020 vertrat das beklagte Finanzamt die Ansicht, dass die Zahlungen nachträgliche Einnahmen der Steuerpflichtigen aus freiberuflicher Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemanns gem. § 24 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 18 EStG darstellen würden.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das an einen Hinterbliebenen auf Grundlage eines Knappschaftszahnarztvertrags gezahlte Witwengeld sei als nachträgliche Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (§ 24 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und nicht als (zum Teil steuerfreie) Einnahmen bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu behandeln. Denn zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte aus einer ehemaligen freiberuflichen Tätigkeit. Dies gelte auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen, so die Richter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/24 anhängig.

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