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Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Donnerstag, 07.12.2023

Abzug eines Ausgleichsanspruchs des Ehegatten des Erblassers aus einer Bruchteilsgemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzgericht Düsseldorf nahm Stellung zum Abzug eines Ausgleichsanspruchs des Ehegatten des Erblassers aus einer Bruchteilsgemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit und zur Ausübung des Auswahlermessens der Finanzbehörde bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (Az. 4 K 930/19).

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten u. a. die vom Erblasser herrührenden Schulden abzugsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden persönlichen Verbindlichkeiten, die gemäß § 1967 BGB auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten setze voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestanden und den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes wirtschaftlich belasteten. Die Klägerin könne im Streitfall den Abzug eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 1/2 wegen einer Darlehensrückzahlungsverbindlichkeit beanspruchen.

Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO kann die Finanzbehörde gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO erfüllt seien, habe die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetze (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetze (sog. Auswahlermessen). Die Entscheidung des beklagten Finanzamts sei hier deshalb rechtswidrig, weil es von seinem Auswahlermessen ausweislich der Begründung der Einspruchsentscheidung nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

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